S a t z u n g

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Loikumer Blasorchester e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamminkeln-Loikum
  3. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. eines jeden Jahres bis zum darauffolgenden 31.12. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und endet am 31.12.1998.

 

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Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Ausbildung an Instrumenten, Pflege des Liedguts und die Heranführung an traditionelle und neuere Musikstücke und Lieder, um diese Musikstücke zu erlernen und durch Aufführung zu erhalten. Außerdem beteiligt sich der Verein an den kulturellen Veranstaltungen des dörflichen Lebens.
  3. Zur Verwirklichung dieser Ziele kann der Verein die Hilfe privater Personen und Vereinigungen sowie öffentlicher Körperschaften in Anspruch nehmen.
  4. Der Verein wird Mitglied im Volksmusikerbund NRW und unterwirft sich als solcher dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Volksmusikerbund angehört.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

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Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Wirtschaftliche, parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  6. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das übrigbleibende Vermögen des Vereins an die St. Antonius Pfarrgemeinde Loikum, mit der Maßgabe, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Dorfgemeinschaft zu verwenden.
  7. Die Mitglieder erhalten weder bei der Auflösung, Aufhebung oder dem Wegfall noch bei Ausscheiden oder Ausschluss Anteile am Vereinsvermögen.

 

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Mittel des Vereins

Die Mittel zu Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Sach- und Geldspenden
  3. Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln
  4. sonstige Zuwendungen.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

 

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Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.

Aktives oder passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Aktives Mitglied ist, wer durch Erlernen oder Spielen eines Instruments regelmäßig an den Proben und Auftritten teilnimmt. Ferner sind aktives Mitglied Dirigenten und Übungsleiter. Jedes andere Vereinsmitglied ist passives Mitglied.

  1. Ehrenmitglieder sind aktive Mitglieder, die 60 Jahre oder älter sind oder Mitglieder, die die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern erklärt hat
  2. Wer die Mitgliedschaft im Verein erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmeersuchen in Form einer Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Bedenken kann der Vorstand eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen und hat dies dem Bewerber alsbald mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
  • mit dem Tod eines Mitglieds oder bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit,
  • durch Ausschluss eines Mitglieds gemäß Beschluss des Vorstands, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ansehen des Vereins schädigt, oder wenn es mehr als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand bleibt. Der Beschluss wird sofort wirksam und ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  1. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Das ausscheidende Mitglied hat den Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten, der spätestens mit dem Eingang der Austrittserklärung fällig ist.

 

 

 

 

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Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

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Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt (Jahreshauptversammlung).
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

− der Vorstand beschließt oder

− ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe von Gründen beantragt hat.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt vorrangig per E-Mail oder postalisch, wenn keine E-Mail-Adresse bekannt ist, und zusätzlich auf digitalem Wege, beispielsweise auf der Homepage des Orchesters. Die Einladungsfrist gilt mit Datum des E-Mail-Ausgangs oder des Poststempels sowie Veröffentlichungsdatum. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgelegt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann mit einer Frist von einer Woche schriftlich beim Vorsitzenden die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Erweiterung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Versammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer auf digitalem Wege. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung, wobei die Präsenzveranstaltung priorisiert wird, und teilt diese in der Einladung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern rechtzeitig die Einwahlmöglichkeiten mit. Eine Beschlussfassung zur Kassenprüfung und Entlastung des Vorstandes ist auch in virtueller Form möglich. Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen, Geschäftsordnungsänderungen und Wahlen von Vorstandsposten bedürfen der Präsenzveranstaltung.
  4. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen sind 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die die vorschriftsmäßige Einladung, die Zahl der Erschienenen, die Tagesordnung und die Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen und in der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

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Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben.

  • Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen
  • Bestimmung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung zur Regelung aller über die Satzung

hinausgehenden Angelegenheiten.

 

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Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassierer
  • Schriftführer
  • ein Vorstandmitglied für den Sachbereich Öffentlichkeitsarbeit
  • ein Vorstandsmitglied für den Sachbereich Material- und Mitgliederverwaltung
  • musikalischem Leiter
  • Notenwart
  • Aktivenvertreter
  • Sprecher des Jugendvorstandes

 

Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist im Vorstand gleichberechtigt.

 

Der Notenwart und der Aktivenvertreter werden in der Aktivenversammlung gewählt und in den Vorstand entsandt, der Sprecher des Jugendvorstandes wird von der Jugendversammlung gewählt und in den Vorstand entsandt.

 

Der musikalische Leiter ist geborenes Vorstandsmitglied und weder von der Spielerversammlung noch von der Mitgliederversammlung zu wählen oder zu bestätigen. Er wird vom Vorstand bestimmt.

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei im zweijährigen Turnus jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Wahl anstehen. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Legt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit sein Amt nieder, so ist der Vorstand des Vereins ermächtigt, die frei gewordene Position kommissarisch bis zur nächsten Präsenz-Mitgliederversammlung aus dem Vorstand nachzubesetzen.

 

Wählbar ist jede natürliche Person, die seit mindestens einem Jahr Vereinsmitglied ist und mindestens 18 Jahre alt ist.

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handzeichen. Verlangt jedoch ein Mitglied der

Mitgliederversammlung geheime Wahl, hat die Abstimmung für diesen Wahlgang schriftlich und geheim zu erfolgen.

 

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, beide sind jeweils alleine

vertretungsberechtigt.

 

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Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Beschlüsse und Empfehlungen der

Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat satzungsgemäß die Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

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Stimmrecht

Jedes Mitglied im Verein hat eine Stimme.

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab 14 Jahren. Jugendliche ab 14 Jahren üben ihr Stimmrecht selbständig aus, Kinder und Jugendliche unter 14 haben kein Stimmrecht, auch nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter.

Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste mit beratender Stimme teilnehmen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

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Vereinsmusikjugend

Die Vereinsmusikjugend gibt sich eine Jugendordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

 

 

 

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Aktivenvertreter / Notenwart

In einer jährlich stattfinden Spielerversammlung wählen die Aktiven einen Aktivenvertreter und einen Notenwart und entsenden diese in den Vorstand. Der Aktivenvertreter wird für ein Jahr gewählt, der Notenwart für vier Jahre. Beide müssen mindestens 18 Jahre alt und seit einem Jahr aktives Mitglied sein.

Die Spielerversammlung wird durch die Aktivenvertreter im Vorstand einberufen und findet zweckmäßig an einem Übungsabend vor der Jahreshauptversammlung statt.

Weitere Aufgaben der Spielerversammlung regelt die Geschäftsordnung.

 

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Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt der Punkt „Auflösung“ sein darf.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

Für den Fall der Auflösung sind Liquidatoren zu bestellen, die die Geschäfte des Vereins gemeinsam abwickeln.

Das Vermögen des Vereins fällt an die St. Antonius Pfarrgemeinde Loikum, mit der Maßgabe, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Dorfgemeinschaft zu verwenden.

 

Hamminkeln-Loikum, den 13.11.1998 / 10.11.2000 / 23.03.2006 / 03.09.2021